Algemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle Fracht‐, Speditions‐ und Lagerverträge gemäß §§ 407 ff HGB und für alle internationalen Transporte nach den Regeln der CMR.
Auftragsgegenstand ist die Beförderung von Bau- und Landmaschinen, Fahrzeugen und sonstigen rollfähigen Gütern sowie Maschinen, Sperr- und Schwergut.
2. Übernahme und Übergabe des Gutes
Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle, für die Durchführung des Vertrages, wesentlichen Faktoren. Der Auftraggeber ist gehalten, bei der Ladungsbildung darauf zu achten, dass die gesetzlichen Lademaße nicht überschritten werden. Sonderzubehör ist in Klarschrift zu kennzeichnen und als verschlossener Beipack beizufügen.
Soweit aufgrund örtlicher Gegebenheiten eine ungehinderte Durchführung der Beförderung nicht möglich ist, wird der Auftraggeber für die Beseitigung der Hindernisse sorgen bzw. die Mehrkosten infolge Routings übernehmen.
3. Dokumentation
Die erforderlichen ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere sind zu übergeben. Nimmt der Auftragnehmer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigung aufweist, so kann er verlangen, dass der Auftraggeber den Zustand des Gutes im Frachtbrief und in einem gesonderten Begleitpapier besonders bescheinigt.
Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig zu unterzeichnen ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten.
4. Be‐ und Entladung
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Der Auftraggeber hat beförderungssicher, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und nach dem Stand der Technik, zu beladen. Überträgt er die Verladung an den Auftragnehmer, hat er ihm das Gut in dem Zustand zur Verfügung zu stellen, der dem Auftragnehmer eine solche Verladung ermöglicht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die eigenen Transportmittel zur Verfügung zu stellen und für die betriebssichere Verladung Sorge zu tragen. Zur Beförderung werden im Regelfall Tieflader oder konventionelle offene Transportmittel verwendet. Der Auftraggeber hat der Verwendung dieser Transportmittel zugestimmt.
5. Versicherung
Der Auftragnehmer hat eine Verkehrshaftungsversicherung vorzuhalten. Gesonderte Schadensversicherungen werden auf Verlangen und Rechnung des Auftragnehmers eingedeckt. Folgende Alternativen stehen hier dem Auftragnehmer zu:
Zusätzlich zu der Standard‐Versicherung gem. den Bedingungen unserer Frachtversicherung wird eine „Rundum‐Sorglos‐Versicherung“ mit den Gütergruppen A, B oder C angeboten, die kostenpflichtig auf Verlagen des Auftraggebers zu seinen Lasten abgeschlossen wird.
6. Ablieferung des Gutes
Die Ablieferung kann an den Empfänger oder jeden Mitarbeiter, der zur Annahme befugt ist, erfolgen. Die Ablieferung des Gutes erfolgt gegen Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung durch den Empfänger bzw. dessen Mitarbeiter) sowie nach Erfüllung sonstiger Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag.
Bei der Ablieferung hat der Empfänger das Transportgut umgehend auf äußerlich erkennbare Beschädigungen/Fehlteile zu untersuchen. Hierfür wird von dem Auftraggeber eine Kontrollzeit pro angelieferter Maschine bei Komplett Ladungen von bis zu 15 Minuten eingeräumt.
Mängel sind vor dem Bewegen des Gutes und vor Unterzeichnung der Lieferpapiere / Checkliste / Fotodokumentation festzuhalten. Vorbehalte allgemeiner Art sind unwirksam. Nachträgliche Schadensmeldungen werden nicht anerkannt. Mit Unterzeichnung des Lieferscheins verbleiben dem Empfänger die Rechte nach § 438 HGB.
Die sofortige Rügepflicht des Empfängers umfasst alle äußerlich erkennbaren Mängel des Gutes. Bei äußerlich nicht erkennbaren Mängel hat der Empfänger die Möglichkeit der Nachmeldung innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Ablieferung, wobei insoweit der Empfänger die Beweislast dafür trägt, dass der Mangel im Gewahrsamszeitraum des Auftragsnehmer eingetreten ist.
Im Falle einer Nachtablieferung wird davon ausgegangen, dass der Empfänger mit der Nachtablieferung einverstanden ist. Bei Nachtablieferung ist dem Empfänger ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Lieferung auf äußerlich erkennbare Mängel nach Geschäftsöffnung zuzugestehen. Mängelrügen können bis spätestens 12.00 Uhr an den sich an die Ablieferung unmittelbar anschließenden Vormittag eines Werktags nachgemeldet werden. Für verspätet eingehende Anzeigen gilt § 438 HGB.
7. Haftung
7.1. Gesetzliche Haftung
Beim innerdeutschen Verkehr gelten die §§ 407 ff. HGB und beim grenzüberschreitenden Verkehr das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR)“ sowie die CIM für Bahntransporte.
Für Güterschäden, die vor Übernahme entstanden sind oder nach Beendigung der Ablieferung festgestellt werden, wird nicht gehaftet.
7.2. Abweichende Regelung
Vorbehaltlich gesonderter, einzeln ausgehandelter und schriftlich festgehaltener Bedingungen gelten die nachfolgenden Haftungsregelungen für den gesamten Leistungsumfang gem. Ziffer 1.
Hinsichtlich der Haftung gilt:
Die Frachtführerhaftung des Auftragsnehmers richtet sich dem Grunde nach §§ 407 ff. HGB. Gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB wird folgendes vereinbart:
8. Schadensabwicklung
Nach Feststellung eines Schadens ist der Empfänger gehalten, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich – möglichst per Mail– umfassend hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Auftragsnehmer behält sich das Recht vor, eine Besichtigung durch eigene Mitarbeiter oder Beauftragung eines Gutachters vorzunehmen. Neben der haftungsrechtlichen Notwendigkeit setzt eine zügige Regulierung durch den Auftragsnehmer die Vorlage der vollständigen Anspruchsunterlagen durch die regressnehmende Stelle oder den Empfänger voraus. Einzureichen sind:
In der Reparaturrechnung sind verwendete Ersatzteile mit Selbstkosten und nicht mit Verkaufspreisen zu berechnen. Nach Eingang dieser Unterlagen wird die Angelegenheit vom Auftragsnehmer umgehend bearbeitet und bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen die Regulierung gegenüber dem Anspruchssteller veranlasst.
9. Allgemeine Bestimmungen
Der Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung (Fälligkeit), sofern der Verzug nach dem Gesetz nicht vorher eingetreten ist.
Mit den Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und den damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen und rechtkräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
Hinsichtlich des Pfandrecht gelten die Regelung der §§ 441, 464 HGB.
10. Gerichtsstand
Der Auftragnehmer versteht sich als Dienstleistungsunternehmen für den Auftraggeber. Problematische Fälle, insbesondere solche, die ausschließlich nach Sach‐ und Rechtslage zu beurteilen sind, sollen daher vorrangig im gegenseitigen Gespräch zwischen den Beteiligten einer Lösung zugeführt werden.
Sollte trotzdem eine gerichtliche Auseinandersetzung im Einzelfall nicht zu vermeiden sein, gilt als Gerichtsstand Dinslaken für beide Parteien als vereinbart.
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